Hausordnung der GWDG

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle Räumlichkeiten, die der GWDG zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sowie für die dazugehörigen Grundstücke. Sie dient der Sicherheit und Ordnung bei der GWDG und soll insbesondere gewährleisten, dass die GWDG ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

Die Hausordnung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWDG, Nutzerinnen und Nutzer von IT-Systemen der GWDG sowie für die Besucherinnen und Besucher der GWDG verbindlich. Alle Personen, die sich auf dem Gelände und in den Räumen der GWDG aufhalten, sind verpflichtet, sich an die Regelungen dieser Hausordnung zu halten.

§ 2 Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird von der Geschäftsführung und den Hausrechtsbeauftragten ausgeübt

(2) Hausrechtsbeauftragte sind folgende Beschäftigte der GWDG:

  1. allgemein oder im Einzelfall von der Geschäftsführung beauftragte Personen,
  2. die stellvertretende Rechenzentrumsleiterin oder der stellvertretende Rechenzentrumsleiter, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter,
  3. für den Bereich der jeweiligen Arbeitsgruppen deren Leiterinnen oder Leiter

(3) Die Hausrechtsbeauftragten können sich in der Ausübung des Hausrechts vertreten lassen.

(4) Die von der Geschäftsführung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen denen der Hausrechtsbeauftragten vor.

(5) Die GWDG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sind berechtigt, Nutzerinnen und Nutzern von IT-Systemen sowie Besuchern der GWDG Anweisungen zu erteilen.

§ 3 Sicherheit und Ordnung

(1) Gebäude, Einrichtungen, Geräte, Anlagen, IT-Systeme und Freiflächen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Geschäftsführung. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Nutzerinnen und Nutzer von IT-Systemen und Besucher der GWDG sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl, Einbruch oder Sachbeschädigung, verhindert und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.

(2) Für den Verschluss der Räumlichkeiten auf dem Gelände der GWDG sind die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich, ebenso für das Ausschalten der Beleuchtung und anderer elektrischer Verbraucher und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume.

(3) Für persönliches Eigentum, insbesondere für abhanden gekommene Geldbeträge und andere Wertgegenstände, wird keine Haftung übernommen.

(4) Festgestellte Schäden, Mängel, Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommnisse sind unverzüglich der Geschäftsführung zu melden.

(5) Mutwillige Verschmutzung, Beschädigung oder Zerstörung von Geräten oder Einrichtungsgegenständen sowie Verstöße gegen die Hausordnung können ein Hausverbot oder den Ausschluss von der Nutzung der IT-Systeme zur Folge haben.

(6) Die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, finden auf dem gesamten GWDG-Gelände Anwendung und sind somit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich. Das Befahren und Parken auf dem Gelände der GWDG erfolgt auf eigene Gefahr. Ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Unzulässig abgestellte Fahrräder können kostenpflichtig entfernt werden und werden an das Fundbüro der Stadt Göttingen übergeben. Fahrzeuge dürfen nur so abgestellt werden, dass keine Verkehrsbehinderung eintritt und die Zugänge zur GWDG freigehalten werden.

(7) Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass niemand mehr als unvermeidlich gestört oder behindert wird.

§ 4 Genehmigungspflichtige Handlungen

Auf den Grundstücken der GWDG bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Zustimmung durch die Geschäftsführung der GWDG:

  1. das Verteilen von Flugblättern, Prospekten und Handzetteln,
  2. das Anbringen von Plakaten und Aushängen,
  3. das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Verkaufens und Verteilens von Waren und Ähnlichem,
  4. das Sammeln von gewerblichen Bestellungen,
  5. die Durchführung von Befragungen (außer zu Zwecken der Forschung und Lehre),
  6. das Mitbringen von Tieren,
  7. Live-Musik, Auftritte, Veranstaltungen und Demonstrationen,
  8. Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen.

§ 5 Unzulässige Handlungen

Im Geltungsbereich dieser Hausordnung sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, unzulässig, insbesondere:

  1. das Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen sowie Feuerwehrzufahrten,
  2. das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen, gleich welcher Art, sowie brennbarer und explosiver Stoffe, außer zu Lehr- und Forschungszwecken,
  3. der Handel und Konsum von Betäubungsmitteln und Alkoholika; für den Konsum von Alkoholika gilt bei besonderen, durch die GWDG genehmigten Veranstaltungen eine Ausnahme,
  4. das Rauchen in den Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen,
  5. jede Art von offenem Feuer,
  6. das Betteln und Belästigen von Personen,
  7. das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen,
  8. die Benutzung von Zweirädern, Rollschuhen, InlineSkates, Kickboards, Skateboards u.ä. in Gebäuden,
  9. das Verschmutzen, Beschädigen oder Missbrauchen von Flächen, Decken, Wänden und Ausstattungsgegenständen etwa durch Besprühen, Bemalen oder Beschriften,
  10. die illegale Abfallbeseitigung,
  11. das häusliche Niederlassen.

§ 6 Ahndung von Verstößen

(1) Die Hausrechtsbeauftragten sind befugt, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Insbesondere haben sie das Recht, Störer des Hauses zu verweisen.

(2) Sofern ein Verstoß gegen die Hausordnung außerhalb der Dienstzeiten festgestellt wird oder eine mit der Ausübung des Hausrechts betraute Person nicht oder nicht ohne erhebliche Verzögerung zu erreichen ist, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWDG (und falls vorhanden: die Hausmeister und das Wachpersonal) das Recht, vorläufige Anordnungen zu treffen, insbesondere Störer des Hauses zu verweisen. Der Vorfall ist zu protokollieren und unverzüglich der Geschäftsführung der GWDG zu melden.

(3) Ein Hausverbot mit Wirkung über einen Tag hinaus kann nur von der Geschäftsführung der GWDG ausgesprochen werden.

§ 7 Sicherheit

(1) Hinsichtlich der Gebäudesicherheit und der Nutzung der zur GWDG gehörigen Einrichtungen und Anlagen sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten, insbesondere:

  1. die vom Brandschutzbeauftragten verabschiedete Brandschutzordnung der GWDG in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für den Schutz vor Unfällen, Gefährdung der Gesundheit und zum Schutz der Umwelt die Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie die staatlichen Arbeits-, Unfall- und Umweltschutzvorschriften.

(2) Die Vorrichtungen zur Unfallverhütung sind jederzeit gebrauchsfähig zu erhalten. Sie dürfen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden. Das Fehlen von Schutzvorrichtungen, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten, die geeignet sind, einen Unfall herbeizuführen, sind unverzüglich zu beseitigen oder über den Vorgesetzten beseitigen zu lassen.

§ 8 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der GWDG werden gesondert bekannt gemacht. Der Aufenthalt in den Räumen außerhalb dieser Zeiten ist für Nutzerinnen und Nutzer der IT-Systeme sowie Besucher verboten.

§ 9 Ergänzende Regelungen

Für einzelne Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen der GWDG bestehende ergänzende Regelungen und Benutzungsordnungen sind zu beachten, z. B. die „Regeln für Besucher der GWDG bei Zutritt zum Maschinenraum“.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt am 15.10.2014 in Kraft.