Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik (EVB-IT) lösen die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Anlagen und Geräten (BVB) teilweise ab. Weitere neue Vertragsbedingungen werden folgen.

Seit 1972 wurden nach und nach die insgesamt sieben Vertragstypen der “Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB)” als Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten eingeführt. Im Auftrag des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund / Länder / Kommunaler Bereich (KoopA-ADV) hat eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des Bundesministeriums des Innern neue, die BVB ablösende Vertragstypen (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen, EVB-IT) entwickelt.

Die EVB-IT und BVB sind Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 11 EG Abs. 1 Satz 2 der VOL/A. Mit den acht EVB-IT und den noch geltenden drei BVB-Musterverträgen wird nahezu das gesamte Anwendungsspektrum der IT-Beschaffung abgedeckt.

Die Anwendung der EVB-IT und der BVB ist für Bundesbehörden gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO verbindlich. Auch die Länder sehen zum großen Teil identische oder ähnliche Anwendungsverpflichtungen vor.

EVB-IT und BVB